Die massgebende Gesetzesbestimmung im kantonalen Recht verlangt, dass Versicherte, die vom Versicherer betrieben werden, in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler aufgenommen werden, und zwar spätestens bei Vorliegen des Verlustscheins. Wie das Verwaltungsgericht festgehalten hat, muss der Listeneintrag aber frühzeitig erfolgen, das heisst vor der Ausstellung des Verlustscheins.
Die bestehende Praxis, wonach die Aufnahme in die Liste erst bei Vorliegen des Verlustscheins geschah, ist deshalb zu korrigieren. Die bestehenden Listeneinträge werden gelöscht und laufende Verfahren abgeschrieben. Eine Arbeitsgruppe der Gemeinden wird bis im ersten Quartal 2022 einen Vorschlag für einen neuen Ablauf entwickeln.
Weitere Informationen unter: zg.ch/behoerden