Löschung ungerechtfertigter Betreibungen wird einfacher

Seit dem 1. Januar 2019 kann man sich einfacher gegen einen Betreibungsregistereintrag aufgrund einer ungerechtfertigten Betreibung wehren. Damit wird endlich ein Riegel gegen sogenannte Schikanebetreibungen gezogen. Der Wermutstropfen: die Geschädigten müssen für das Löschungsverfahren 40 Franken zahlen.

Ein grosses Ärgernis im Schweizer Recht wurde per Anfang Jahr 2019 beseitigt. Weil in der Schweiz jederzeit eine Betreibung eingeleitet werden kann, ohne dass dafür das Bestehen einer Forderung nachgewiesen werden muss, kam es in der Vergangenheit immer wieder vor, dass Personen einen Eintrag im Betreibungsregister hatten, obschon sie nie eine Zahlung schuldig geblieben waren. Zwar konnten sie gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erheben, der Eintrag im Betreibungsregister blieb aber noch während fünf Jahren sichtbar, was grosse Nachteile z.B. bei der Stellen- und Wohnungssuche nach sich zog.

Neu können die ungerechtfertigt Betriebenen drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls einen Antrag auf Löschung des Betreibungsregistereintrags verlangen, wenn sie zuvor Rechtsvorschlag erhoben haben. Wenn der Gläubiger gegen den Rechtsvorschlag nichts unternimmt, bleibt der Eintrag zwar intern bestehen, er ist aber nicht mehr für Dritte sichtbar. Die Kosten für das Löschungsverfahren betragen 40 Franken. Unschön ist, dass die Gebühren der Antrag stellenden Person überwälzt werden, obschon diese hier die Geschädigte ist. Weiter ist zu beachten, dass durch die Löschung aus dem Betreibungsregister nicht alle Einträge gelöscht sind: In privaten Registern wie Moneyhouse, Teledata oder Creditreform sind alle Betreibungen weiterhin ersichtlich.

 

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