Hochrechnungen der Konferenz der Stadtammänner von Zürich zeigen, dass jede dritte Betreibung von einer Krankenversicherung stammt. In den letzten 10 Jahren hat sich gar die Höhe der unbeglichenen Krankenkassenrechnungen mehr als verdoppelt. Welche Rolle dabei die Gesamtkosten spielen, die die Krankenkassen für das Betreiben ihrer Forderungen einkassieren, ist unklar.
Eine Recherche der NZZ am Sonntag hebt hervor, dass Krankenversicherungen manchmal das Doppelte, ja sogar das drei- oder vierfache an Verzugskosten, d.h. an sogenannten Inkassokosten, im Vergleich zur eigentlichen Forderung eintreiben. Fälle der Schuldenberatung der Caritas Schweiz bestätigen diese Tendenz: in den analysierten Dossiers betrugen die Inkasso- und Betreibungskosten für Schulden bei der obligatorischen Krankenversicherung meist 30% bis 60% der eigentlichen Forderung.
Bundesgericht sagt: 40% bis 50% ist klar zu hoch
Inkassokosten von 40% bis 50% der eigentlichen Krankenkassenforderung sind gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung unverhältnismässig und rechtswidrig. Sie bewegen sich klar nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den Prämienausständen. Das Gericht betont sogar, dass in früheren Entscheiden bereits Inkassokosten, die sich auf deutlich weniger als 10 % der eigentlichen Krankenkassenforderung beliefen, je nach Umständen als gerade noch verhältnismässig erachtet wurden.
Dieser Vorwurf der Gesetzesverletzungen wird allerdings durch die Verbände der Versicherungen entschieden zurückgewiesen. Ihre Verzugskosten seien angemessen.
Das grosse risikofreie Geschäft: die Überwälzung auf die Steuerzahler
Was viele Leute nicht wissen: die Kantone übernehmen 85% der Schulden der obligatorischen Versicherung nach einer Betreibung, die mit einem Verlustschein abgeschlossen wird. Sie überweisen die Beträge direkt den Krankenkassen. Von den Kantonen übernommen werden: die Prämien, der Selbstbehalt, der Verzugszins sowie die Betreibungskosten, jedoch nicht die Inkassokosten. Wenn Versicherte ihre Schulden loswerden möchten, oder anders gesagt, sich sanieren wollen, müssen sie aber 100% der Ausstände, die schon zu 85% durch die Kantone übernommen wurden, den Krankenkassen nochmals bezahlen. Hinzu kommen die überrissenen Inkassokosten. Diese Gesetzesauslegung der Krankenkassen erlaubt ihnen, sogar einen Gewinn zuzüglich der Inkassokosten und der eigentlichen Forderung zu erzielen.
Eine andere mögliche Auslegung wäre aber, dass die Versicherten bei einer Sanierung nur den durch den Kanton nicht übernommenen Betrag begleichen, zuzüglich die vollen Inkassokosten. So dass die Schulden bei den Krankenkassen vollständig beglichen werden, sie aber keinen Gewinn mehr auf Kosten der bedürftigsten Versicherten machen dürfen. Die Folge der aktuellen Auslegung: viele Sanierungen werden durch die Krankenkassenpraxis verhindert. Die Versicherten bleiben überschuldet.