Trotz Verbot doppelt grundversichert

Gemäss Bundesgericht ist eine Doppelversicherung bei der obligatorischen Krankenversicherung ausgeschlossen. Trotzdem sind immer wieder Personen bei zwei Krankenkassen grundversichert, was für die Betroffenen schwerwiegende Folgen hat. Caritas Schweiz fordert daher die Politik und die Krankenkassen zum Handeln auf.

Die Krankenkassenprämien steigen von Jahr zu Jahr. Für viele Person sind diese Fixkosten im Haushaltsbudget eine enorme Belastung und ein Wechsel zu einer billigeren Grundversicherung liegt nahe. Anstelle einer finanziellen Entlastung können dadurch aber unter Umständen plötzlich zwei Prämienrechnungen ins Haus flattern.

Unzulässige Doppelversicherungen

Das Bundesgericht schliesst eine Doppelversicherung im Zusammenhang mit dem Wechsel der obligatorischen Krankenversicherung aus und sagt, dass das neue Versicherungsverhältnis erst entstehen kann, wenn das bisherige beendet ist. Das Gesetz hält zudem fest, dass ein Krankenkassenwechsel nur zulässig ist, wenn sämtliche Prämien und Kostenbeteiligungen bezahlt sind. Folglich sollten versicherte Personen, die das Versicherungsverhältnis nicht rechtzeitig gekündigt oder bei der obligatorischen Krankenkasse Ausstände haben, keine neue Grundversicherung mit einer anderen Krankenkasse abschliessen können. So die Theorie. In der Praxis treffen die Schuldenberatungsstellen jedoch immer wieder auf Personen, die bei zwei Krankenkassen grundversichert sind und monatlich zwei Rechnungen erhalten. Weshalb es genau zu solchen Doppelversicherungen kommt, ist oft schwer zu eruieren. Es könnte allfällig an einem Kommunikationsproblem unter den Krankenkassen liegen. Denn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann entnommen werden, dass der notwendige Informationsaustausch für einen Versicherungswechsel zwischen den Krankenkassen zu erfolgen hat.

Die Folgen einer doppelten Grundversicherung

Für die betroffenen Versicherten ist es über kurz oder lang nicht möglich, beide Prämien zu bezahlen, was zu (weiteren) Ausständen und zu Betreibungen führt. Die Schulden häufen sich fortlaufend an, solange das Problem nicht behoben ist. Ist eine Person pfändbar, muss diese bis zur vollständigen Bezahlung der Ausstände mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben. Die Prämien bei vorgängiger Nichtbezahlung und die laufenden Steuern werden jedoch in der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt. Meistens hat dies ungewollt eine weitere Verschuldung zur Folge. Zugleich erschweren Betreibungsregistereinträge die Wohnungs- und Stellensuche erheblich. Das Leben mit Schulden sowie mit dem Existenzminimum, insbesondere über längere Zeit, führt zu einer grossen Belastung für die betroffenen Menschen. Probleme mit der Gesundheit, Arbeit oder der Familie können verstärkt oder verursacht werden.

Bestehen trotz der Unzulässigkeit zwei obligatorische Krankenversicherungen, muss nachträglich das neue Versicherungsverhältnis aufgelöst bzw. rückabgewickelt werden. Die Erfahrungen der Schuldenberatung zeigen allerdings, dass von der Kenntnisnahme der Doppelversicherung bis zur Auflösung sehr viel Zeit vergehen kann. Für die Personen ist es oft schwierig, selbst eine Rückabwicklung zu erreichen und auch mit der Unterstützung einer Schuldenberatung gestalten sich die Verhandlungen mit den Krankenkassen nicht immer einfach.

Solche Doppelversicherungen haben ebenfalls einen Einfluss auf die Kosten der öffentlichen Hand. Die Kantone sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Krankenkassen 85 Prozent für die Verlustscheine der ausstehenden Prämienforderungen zu bezahlen. Es steht daher die Frage im Raum, wie viel die Kantone durch das Vorliegen von Doppelversicherungen unnötig bezahlen müssen.

Die Krankenkassen und die Politik müssen handeln

Die Krankenkassen müssen ihre Verantwortung bei den Vertragsabschlüssen wahrnehmen und den Informationsaustausch untereinander gewährleisten. Caritas Schweiz fordert zudem eine Verbesserung der gesetzlichen Grundlagen, um Doppelversicherungen zu verhindern.

 
 

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